Was bedeutet der Paragraph 56 laut Insolvenzrecht (InsO)

Insolvenzrecht

In Deutschland versinkt nicht nur der Bund in horrende Schulden, auch viele Haushalte stehen mit ihrem Schuldenproblem nicht alleine da. Manche der bundesdeutschen Verbraucher haben sogar so riesige Geldprobleme oder sind so überschuldet, dass als letzter Ausweg nur noch eine Privatinsolvenz hilft. Wo auch immer die Ursachen für die Schuldenprobleme liegen, spätestens wenn der Schuldenberg einem über den Kopf wächst und die Existenz gefährdet ist, muss man sich als Schuldner mit dem Insolvenzrecht auseinander setzen, den die Verbraucherinsolvenz ist aufwendig und will geregelt werden.

In dem Papierkrieg, welcher im Insolvenzverfahren unweigerlich auf den Schuldner zukommt, geht es auch immer wieder einmal um die Bestellung des Insolvenzverwalters gemäß § 56 der Insolvenzordnung (InsO). Doch was bedeutet eigentlich der § 56 der InsO für den Schuldner?

Für ein Insolvenzverfahren muss ein Insolvenzverwalter bestellt werden. Dies muss laut § 56 InsO eine natürliche Person sein, die sowohl vom Schuldner, wie auch von den Gläubigern unabhängig ist. Das Gericht kann den Insolvenzverwalter aus einem Kreis von Personen auswählen, welche sich zur Insolvenzverwaltung bereit erklärt haben. Dabei können diese ihre Einverständniserklärung laut deutschem Insolvenzrecht auch nur auf ganz bestimmte Insolvenzverfahren beschränken.

Wichtig dabei ist, dass der Insolvenzverwalter gemäß § 56 InsO geschäftskundig und geeignet für den Einzelfall sein muss. Bei der Bestellung des Insolvenzverwalters erhält dieser eine Urkunde vom Gericht, wobei diese Urkunde nach Beendigung des Amtes wieder an das Gericht zurückgegeben werden muss. Der Insolvenzverwalter ist laut § 56 der Insolvenzordnung dafür verantwortlich, die Forderungsanmeldungen der Gläubiger für das Insolvenzverfahren entgegen zu nehmen, sie zu prüfen und das Geld des Schuldners treuhänderisch zu verwalten, um es später an die Gläubiger zu verteilen.

Fazit zum § 56 der InsO: Bei einer Insolvenz geht es gemäß § 56 der Insolvenzordnung, für Schuldner auch immer wieder einmal um die Bestellung des Insolvenzverwalters, wobei der § 56 laut deutschem Insolvenzrecht, nicht unerhebliche Auswirkungen auf das Insolvenzverfahren haben kann. Denn verstößt der Schuldner im laufenden Verfahren gegen den § 56 oder einen anderen Paragraph der InsO, kann dem Schuldner zum Ende der Insolvenz die Restschuldbefreiung versagt werden.

Übrigens, wer als Schuldner noch Hilfe zum § 56 der InsO sucht, ist bei Kanzleien für Insolvenzrecht gut aufgehoben in denen die auf das bundesdeutsche Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwälte die Klienten professionell über denn richtigen Umgang mit dem § 56 der InsO informieren

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